Gegründet 2026

Sparkasse KölnBonn schränkte Karten- und Zahlungsfunktionen bei rund 2.000 Konten ein

·Köln, Deutschland

Die Sparkasse KölnBonn schränkte Onlinebanking und Kartenfunktionen bei rund 2.000 Konten russischer und belarussischer Staatsangehöriger ohne Nachweis eines EU-Aufenthaltsstatus ein.

Etwa 4.000 der rund 835.000 Kunden der Sparkasse KölnBonn waren zunächst betroffen; die Bank schrieb sie an und bat um einen Nachweis, etwa die Kopie eines Aufenthaltstitels. Rund 2.000 kamen dem innerhalb der Frist nach und konnten ihre Konten weiter uneingeschränkt nutzen. Damit blieben etwa 2.000 russische und belarussische Kunden, deren Karten- und Zahlungsfunktionen auf dem Girokonto eingeschränkt wurden.

Für sie sperrte die Bank das Onlinebanking, deaktivierte Debitkarten für Zahlungen im Internet und setzte das Kreditkartenlimit auf null Euro. Überweisungen und Lastschriften an Selbstbedienungsterminals sowie Bargeldabhebungen und -einzahlungen blieben möglich. Die Einschränkungen werden aufgehoben, sobald ein Nachweis des Aufenthaltsstatus vorgelegt wird.

Die Kölner Lokalredaktion von t-online berichtete darüber am 8. Mai 2026. Eine Sprecherin des Instituts bestätigte das auf Anfrage und nannte als Grundlage zwei EU-Verordnungen aus dem 19. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus. Vollständige Kontosperren habe es grundsätzlich nicht gegeben. Nach Angaben der Sprecherin galten die Maßnahmen nur für russische und belarussische Staatsangehörige, die weder einen befristeten noch einen unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz besitzen und die keine Staatsangehörigkeit eines solchen Staates haben. Eine individuelle Feststellung gegen einzelne betroffene Kunden wird nicht berichtet.

Zwei Tage zuvor hatte die Rheinische Post dieselbe Praxis bei der Stadtsparkasse Düsseldorf berichtet. Unter Berufung auf diesen Bericht schrieb t-online, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband habe erklärt, den Banken bleibe in der Sache kein Ermessensspielraum; die Bundesbank und das Bundesministerium der Finanzen sollen sich ähnlich geäußert haben. Der Artikel der Rheinischen Post vom 6. Mai 2026 betrifft Düsseldorf, nicht Köln, und steht hinter einer Bezahlschranke: https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/stadtsparkasse-duesseldorf-konten-russischer-kunden-gesperrt_aid-147636485

Rechtlicher Kontext, vom Archiv aus EUR-Lex und von der Europäischen Kommission ergänzt, nicht t-online entnommen. Das 19. Sanktionspaket umfasst die Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates (Russland) und die Verordnung (EU) 2025/2037 des Rates (Belarus), angenommen am 23. Oktober 2025 und veröffentlicht am 3. November 2025. Der geänderte Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet es, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen Personen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen, Zahlungsauslösedienste (PSD2 Anhang I Nummern 5 und 7) und die Ausgabe von E-Geld bereitzustellen. Artikel 5b Absatz 3 nimmt Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines EWR-Staates oder der Schweiz sowie Inhaber eines dortigen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels aus.

Die veröffentlichten FAQ der Kommission zu Artikel 5b Absatz 2 halten mit Stand vom 13. März 2026 drei Dinge fest. Die Vorschrift verbietet nicht den Zugang zum Online- oder Mobile-Banking, weil Artikel 5c Absatz 1a die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale ausnimmt, die für den Zugang zu einem bestehenden Konto nötig sind (Frage 9). Sie verbietet nicht die weitere Nutzung bestehender Zahlungsinstrumente und verlangt von EU-Marktteilnehmern nicht, diese zu kündigen oder zu sperren; das Verbot erfasst die Ausgabe, die Erneuerung und die Neuausgabe, und die Sperre einer Transaktion liegt beim Acquirer und nicht beim Emittenten (Frage 7). Sie verlangt von den Marktteilnehmern nicht, Konten zu schließen oder bestehende Verträge zu beenden (Frage 5). Diese FAQ sind eine Auslegungshilfe der Kommission, kein verbindliches Recht, keine Entscheidung über diese Bank oder diese Konten, und sie betreffen die Russland-Verordnung; den Wortlaut des belarussischen Gegenstücks hat das Archiv nicht geprüft. Einstiegsseite der FAQ: https://finance.ec.europa.eu/publications/provision-payments-services_en

Quellenhinweis: t-online, Kölner Lokalredaktion (Philip Buchen und Katrin Krause), Artikel id_101247150, veröffentlicht am 8. Mai 2026, Seite aktualisiert am 17. Mai 2026, wobei nur das Aktualisierungsdatum angezeigt wird. Der Artikel wird unter mehreren Überschriftenvarianten in der Adresse ausgeliefert, deshalb ist die Artikel-ID die dauerhafte Kennung: https://koeln.t-online.de/region/koeln/id_101247150/sparkasse-koeln-bonn-schraenkt-konten-von-hunderten-russen-ein-.html Die Überschrift spricht von "Hunderten" Russen und erwähnt belarussische Kunden nicht; die Zahl von rund 2.000 und die Einbeziehung belarussischer Kunden stammen aus dem Artikeltext und der Bestätigung der Sprecherin. Der Artikel kündigte an, er werde ergänzt, falls eine Stellungnahme der Kreissparkasse Köln eintreffe; angefügt war keine.

Quellen

Stand der Dinge

Umstritten und andauernd. Andrea Burghard, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagte der Rheinischen Post, das EU-Recht erlaube den Banken seit 2022, Einlagen russischer Staatsbürger in Deutschland einzufrieren, eine Kontosperre setze aber einen konkreten Anlass voraus, also einen Verdacht im Einzelfall; ein russischer Pass allein genüge nicht; und in den geschilderten Fällen seien die Voraussetzungen für ein Einfrieren nicht erfüllt gewesen. Die Sparkassenaufsicht beim Landesfinanzministerium erklärte, ihr seien keine vorsorglichen Sperren bekannt. Mit Stand vom 5. September 2026 wurden keine Folgeberichterstattung, keine Gerichtsentscheidung, keine aufsichtsrechtliche Feststellung und keine Korrektur gefunden, die diese Einschränkungen aufheben oder verändern; die Quelle hat keine Korrektur veröffentlicht.

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