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Briefe der Bank, Absagen beim Arzt: Russische Staatsangehörige melden sich bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

·Berlin, Deutschland

Russische Staatsangehörige in Deutschland berichteten von Bankbriefen zum Sanktionsrisiko und Absagen in Arztpraxen und Restaurants; die Antidiskriminierungsstelle des Bundes prüfte die Rechtslage.

Banken schrieben russische Kundinnen und Kunden an, um sie auf ein mögliches Sanktionsrisiko hinzuweisen und auf die Möglichkeit, es durch den Nachweis eines Aufenthaltsstatus abzuwenden. Das wurde dem Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mehrfach gemeldet, daneben Berichte von Russinnen und Russen sowie von Menschen russischer Herkunft in Deutschland über Anfeindungen auf Facebook, Twitter und Instagram. Am 5. April 2022 veröffentlichte die Stelle im Abschnitt Beratungspraxis ihres Newsletters, Ausgabe 01/2022, eine kurze Meldung zu diesen Anfragen unter der Überschrift "Anfragen russischer Staatsbürger*innen". Die Anfragen kämen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, hieß es darin.

Sanktionen kämen erst ab Einlagen von mehr als 100.000 Euro in Betracht, führte die Stelle aus, und Kundinnen und Kunden mit geringeren Einlagen sähen sich durch dieses Vorgehen unter Generalverdacht gestellt. Gemeint ist Artikel 5b der Verordnung (EU) 833/2014, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022. Er verbietet, Einlagen von mehr als 100.000 EUR je Kreditinstitut von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen anzunehmen, und nimmt Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sowie Inhaber eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat davon aus.

Zum Verhalten der Banken kam die Stelle zu keinem Ergebnis. Die Staatsangehörigkeit ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kein geschütztes Merkmal, ein Verstoß könne sich daher nur als mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft ergeben. Entscheidend sei die Frage, ob die Praxis sachlich gerechtfertigt ist; dabei sei zu berücksichtigen, ob die Ansprache der Kundinnen und Kunden in dieser Form erforderlich war, etwa um die Abwicklung der Bankgeschäfte zu erleichtern oder mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

Die Stelle teilte mit, sie habe zudem vereinzelt Anfragen dazu erhalten, dass russischen Staatsangehörigen der Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigert worden sei, insbesondere der Zugang zu Arztpraxen und Restaurants, sowie eine Weigerung, Möbel zu verkaufen. Bei diesen Verweigerungen ging sie weiter. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft sei denkbar, wenn die Staatsangehörigkeit als Ablehnungsgrund genannt werde, damit aber eine ethnische Zuschreibung verbunden sei, die für die Benachteiligung ausschlaggebend ist; andernfalls komme eine mittelbare Diskriminierung in Betracht, was voraussetzt, dass die Staatsangehörigkeit geeignet ist, eine ethnische Herkunft in besonderer Weise zu benachteiligen.

Ob die mittelbare Diskriminierung voraussetzt, dass eine bestimmte Ethnie nachteilig betroffen ist, sei rechtlich noch nicht geklärt, so die Stelle; sie verwies auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. April 2017 in der Rechtssache C-668/15 zum Geburtsland und ergänzte, eine besondere Betroffenheit einer bestimmten Ethnie sei bei der Staatsangehörigkeit eher unwahrscheinlich. Abschließend hielt sie fest, ein Verweis auf die aktuelle politische Lage sei kein ausreichender sachlicher Rechtfertigungsgrund, sodass eine Verweigerung von Waren und Dienstleistungen im Ergebnis wohl unzulässig wäre.

Zahlen stehen in den Parlamentsunterlagen. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/1985 vom 25. Mai 2022, die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 20/1719), nennt in der Antwort auf Frage 9 insgesamt 196 Ratsuchende mit russischen und belarussischen Wurzeln, die sich seit Februar 2022 an die Stelle gewandt hatten, weil sie sich wegen ihrer Herkunft diskriminiert fühlten; neun davon betrafen Menschen belarussischer Herkunft. Von diesen Beratungsanfragen betrafen 74 Menschen, die sich wegen ihrer russischen oder belarussischen Staatsangehörigkeit von Banken diskriminiert fühlten, 18 den Bildungsbereich, insbesondere Schulen, und zehn Diskriminierung in Arztpraxen, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen. Dieselbe Antwort verzeichnet für denselben Zeitraum 16 Personen, die Diskriminierung wegen ukrainischer Herkunft meldeten. In eben diesem Dokument wird die Darstellung bestritten: Auf Frage 7, ob ihr Fälle bekannt seien, in denen Menschen russischer, belarussischer oder ukrainischer Herkunft eine medizinische Behandlung verweigert oder deren Verweigerung angedroht worden sei, antwortete die Bundesregierung, solche Fälle seien ihr nicht bekannt.

Auch die Bankbriefe wurden überprüft. Ein CORRECTIV-Faktencheck vom 14. März 2022 bewertete Behauptungen über Briefe, die Deutsche Bank und Postbank am 4. März 2022 an russische Kundinnen und Kunden verschickt hatten, als "Fehlender Kontext". Er bestätigte über einen Sprecher der Deutschen Bank, dass die Briefe echt waren, hielt aber fest, dass es sich um Guthabengrenzen aufgrund der Schwelle von 100.000 EUR handelte und nicht um allgemeine Kontosperrungen, dass sie nicht für alle russischen Kundinnen und Kunden ohne EU-Aufenthaltstitel galten und dass sie bei Vorlage eines gültigen EU-Aufenthaltstitels oder einer EU-Staatsbürgerschaft aufgehoben werden konnten.

Die Meldung nennt keine Aktenzeichen und keine Unternehmen. Die Stelle beschreibt Kategorien von Anfragen, nicht gezählte Fälle, bezeichnet die Berichte über Waren und Dienstleistungen als Einzelfälle und sagt nicht, dass die Schilderungen überprüft oder die Beschwerden entschieden worden wären. Die zugrunde liegenden Vorfälle sind Beschwerden bei ihrem Beratungsteam, keine von der Stelle festgestellten oder entschiedenen Tatsachen.

Quellen

Stand der Dinge

Die Seite ist weiterhin online und nicht zurückgezogen: Am 5. September 2026 lieferte die Adresse bei antidiskriminierungsstelle.gov.de HTTP 200 mit der Überschrift und dem Datum 05.04.2022, ohne Korrekturhinweis. Der ältere Host antidiskriminierungsstelle.de liefert den Pfad nicht mehr aus, und im Internet Archive existiert kein Snapshot der URL, sodass sich der heutige Text nicht mit dem Original von 2022 vergleichen lässt. Es handelt sich um eine rechtliche Einschätzung, nicht um eine bindende Feststellung: kein Fall, keine Behördenentscheidung, kein Gerichtsurteil. Bei den Banken lässt sie die entscheidende Frage offen und sagt nur, es komme auf die sachliche Rechtfertigung an; bei der Verweigerung von Waren und Dienstleistungen geht sie weiter und hält fest, ein Verweis auf die aktuelle politische Lage sei kein ausreichender Rechtfertigungsgrund und eine solche Verweigerung wäre wohl unzulässig.

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